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BEK 2022 8

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-04-08 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 8. April 2022BEK 2022 8MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,sowie1.C.________,2.D.________,3.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2022, SU 2022 447, 1053, 1054);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Februar 2022, gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren zur Versicherten-Nr. xx durchzuführen. Die Verfügung begründete sie im Wesentlichen damit, der Privatkläger sehe in diesem Verfahren die Zusprechung einer IV-Rente durch die Thematisierung einer ihm zugerechneten Alkoholabhängigkeit gefährdet. Jedoch sei dessen fehlendes Einverständnis mit der ärztlichen Einschätzung seines Gesundheitszustandes namentlich im Hinblick auf den fraglichen Alkoholmissbrauch als verwaltungsrechtliche Frage nicht durch die Strafbehörden zu klären. Ebenso wenig sei es deren Sache, den Wahrheitsgehalt der verschiedenen ärztlichen Berichte und Gutachten zu überprüfen und einzuordnen. Bis zur rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Klärung dieser Fragen handle es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit und die Staatsanwaltschaft könne erst dann tätig werden, wenn sich im Verwaltungsverfahren Hinweise auf eine unrechtmässige Ausübung der Staatsgewalt ergeben würden. Solche Hinweise liessen sich der Strafanzeige des Privatklägers (dazu vgl. U-act. 8.1.001 f.) nicht entnehmen.2.Am 9. Februar 2022 sowie mit nach Nachbesserungsaufforderung (KG-act. 3) aufgegebener Eingabe vom 13. Februar 2022 (KG-act. 6) beschwert sich der Privatkläger gegen die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er habe das Gefühl, bei der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft hätten die Alkoholprobleme Priorität bekommen. Weiter listet er einzelne Vorfälle auf, die angeblich einen unrechtmässigen Verlauf des IV-Gutachtens bzw. eine mangelnde Beachtung seiner Krankheiten durch die Beschuldigten sowie deren fehlendes Interesse daran aufzeigen würden, dass er einen To­tal­entzug gemacht habe. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 7). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist reichte er unaufgefordert weitere Schriften und Akten ein (KG-act. 9, 15, 19 und 21). Die Staatsanwaltschaft und die C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 10 und 13).3.Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,sowie1.C.________,2.D.________,3.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren